ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

Alle Verkäufe, Lieferungen und Nebenleistungen (auch die zukünftigen) werden, soweit keine besonderen oder abweichenden Regelungen getroffen worden sind, auf der Grundlage der jeweils gültigen Geschäftsbedingungen des „Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V.“ (WVB) abgeschlossen und durchgeführt. Diese Geschäftsbedingungen sind im Internet unter www.waren-verein.de veröffentlicht. Die Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Maklers oder eines Agenten, die von unseren Geschäftsbedingungen abweichen, sowie Nebenreden zum Vertragsinhalt und dessen Änderung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Qualität

Wir liefern grundsätzlich gesunde und handelsübliche Ware, die den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland sowie der Europäischen Union, der Kennzeichnungsverordnung und dem Eich- und Messgesetz in der jeweiligen gültigen Fassung entspricht.

3. Fehlmengen/Beschädigungen

Fehlmengen und/oder Beschädigungen werden von uns nur anerkannt bei Vorlage eines vom Spediteur quittierten Frachtbriefes mit entsprechendem Vermerk.

4. Liefertermin

Diese Angabe ist grundsätzlich „ca.“ und vorbehaltlich eventueller EG- oder Regierungsmaßnahmen (auch im Lieferland) sowie rechtzeitiger eigener Belieferung. Eventuelle Erhöhungen öffentlicher und sonstiger Abgaben (Zoll, Abschöpfung, Beiträge für DSD usw.) sowie Erhöhungen der Frachttarife bis zur Auslieferung gehen zu Lasten des Käufers.

5. Selbstbelieferungsvorbehalt

Wir behalten uns stets die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung seitens unseres Vorlieferanten vor. Es gelten im einzelnen die Regelungen aus § 29 WVB.

6. Zahlung

Soweit es sich nicht um ein Dokumentengeschäft handelt, ist vereinbart: Zahlungen sofort und ohne Kürzungen nach Waren- und Rechnungserhalt. Sollte sich unser Vertragspartner nach Vertragsabschluss als nicht mehr kreditwürdig erweisen, insbesondere auch wegen Wechsel- und Scheckprotesten sowie Rücklastschriften u. ä., so sind wir berechtigt, Sicherheitsleistung zu verlangen oder nur gegen Vorauskasse zu liefern; eine eventuelle Zielgewährung kann in solchen Fällen von uns widerrufen werden. Der Kaufpreis ist bei nicht rechtzeitiger Zahlung ab Fälligkeit zu verzinsen und zwar zum Sollzinssatz unserer Bank, den wir auf Verlangen nachweisen werden, bei Verzug mindestens aber in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen.

7. Rechte des Käufers bei vertragswidriger Lieferung

Bei vertragswidrig gelieferter Ware ergeben sich die Rechte des Käufers aus § 19 WVB. Die im Absatz (11) dieser Regelung vorgesehene Verjährungsfrist beträgt 12 Monate.

8. Eigentumsvorbehalt

Uns bleibt das Eigentum an den von uns gelieferten Waren sowie an den aus deren Verarbeitung entstehenden Erzeugnissen bis zur Bezahlung unserer einzelnen Forderungen und bis zur Begleichung unseres sich für uns aus laufender Rechnung ergebenden Guthabens vorbehalten, und zwar auch dann, wenn die Ware verarbeitet wird (§§ 947, 948, 950, 951 BGB). Der Käufer darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen tritt er durch Abschluss des Kaufvertrages sämtlich an uns zu unserer Sicherung ab. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsmäßig nachkommt. Übersteigt die Summe und der Wert der abgetretenen Forderungen bei realistischer Betrachtung den Nennbetrag der zu sichernden Forderung um mehr als 20%, so haben wir Forderungen im Werte des übersteigenden Betrages nach unserer Wahl an den Käufer zurückabzutreten. Im übrigen gelten die Regeln des § 28 WVB.

9. Höhere Gewalt

Soweit wir durch ein von uns nicht zu vertretendes und für uns unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, das nach Kontraktabschluss eintritt, daran gehindert werden, unsere Ablade- bzw. Lieferverpflichtungen zu erfüllen, haben wir das Recht, in unserer Wahl vom Vertrage zurückzutreten oder aber die Zeit der Abladung bzw. Lieferung um die Dauer der Behinderung zu verschieben.

10. Transportgefahr

Die Transportgefahr für die Lieferung trägt auch bei Vereinbarung „frei vor Käufers Lager“ o. ä. der Käufer; entsprechendes gilt auch für die Versendung der Verladedokumente und sonstigen Urkunden, insbesondere wenn sich deren Ankunft verzögert. Bei einem Verlust der Dokumente während des Transportes sind wir zur Ersatzbeschaffung nicht verpflichtet.

11. Erfüllungsort, Gerichtsbarkeit, Beweismittel

Erfüllungsort ist München. Streitigkeiten werden in unserer Wahl durch das Schiedsgericht des „Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V.“ oder durch die ordentlichen Gerichte in München entschieden. Beabsichtigt der Käufer, ein Verfahren vor dem genannten Schiedsgericht oder den ordentlichen Gerichten in München durchzuführen, so hat er uns dies mitzuteilen und uns aufzufordern, innerhalb einer Woche nach Empfang der Mitteilung das uns zustehende Wahlrecht auszuüben. Haben wir uns innerhalb dieser Frist nicht erklärt, so geht das Wahlrecht auf den Käufer über. Seine Entscheidung ist unverzüglich zu treffen und uns mitzuteilen. Die streitige Beschaffenheit der Ware oder eines Musters kann stets nur durch ein nach der Verfahrensordnung für Sachverständige des „Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V.“ erwirktes Gutachten bewiesen werden. PAUL M. MÜLLER GMBH
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